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   OVG Berlin, 15.01.1992 - 7 B 10.90   

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https://dejure.org/1992,10844
OVG Berlin, 15.01.1992 - 7 B 10.90 (https://dejure.org/1992,10844)
OVG Berlin, Entscheidung vom 15.01.1992 - 7 B 10.90 (https://dejure.org/1992,10844)
OVG Berlin, Entscheidung vom 15. Januar 1992 - 7 B 10.90 (https://dejure.org/1992,10844)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Spitzeltätigkeit; Ministerium für Staatssicherheit; DDR; Ausschließungsgrund; Konkreter Nachteil

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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Berlin, 01.12.2004 - 6 B 1.04

    Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens unter Rücknahme des Bescheids;

    Es genügt vielmehr, dass die IM-Berichte konkret geeignet waren, Verfolgungsmaßnahmen auszulösen, d.h. andere Personen in der ehemaligen DDR zu schädigen oder auch nur zu gefährden (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 15. Januar 1992 - 7 B 10.90 - zur Fallkonstellation des Vorschubleistens i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG; a.A. KG, Beschluss vom 10. Februar 2003 - 5 Ws 44.03 REHA - Beschluss vom 2. Januar 2001 - 4 Ws 212.00 REHA -, VIZ 2002, 184; Beschluss vom 3. November 1997 - 3 Ws 536.97 REHA -, NJW 1998, 1729; Beschluss vom 17. Februar 1997 - 4 Ws 24.97 REHA -, VIZ 1997, 383; OLG Dresden, Beschluss vom 28. September 1995 - 2 Ws 6.95 -, VIZ 1996, 110 -).
  • VG Neustadt, 10.09.2010 - 2 K 156/10

    Rechtsbehelfsbelehrung über Form elektronischer Klageerhebung; Rücknahme einer

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht schon bei einem lediglich beiläufigen, gelegentlichen Verhalten der Fall (vgl. BVerwG, Buchholz, 412.6 § 2 HHG Nr. 2; BVerwG, DÖV 1991, 508; vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 15. Januar 1992, - 7 B 10.90 -, juris; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 22. Mai 2003 - 2 K 3084/02.NW).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2013 - 3 B 9.12

    Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG; Eingliederungshilfen; Fortführung durch

    Der Ausschlussgrund des "erheblichen Vorschubleistens" nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG ist nicht schon bei einem lediglich beiläufigen, gelegentlichen Verhalten gegeben, sondern erst dann erfüllt, wenn der politische Häftling bewusst und mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen hat, die dazu bestimmt und geeignet waren, in nicht unerheblicher Weise den Herrschaftsanspruch der SED und das von ihr getragene System zu festigen, auszudehnen oder den Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, es sei denn, er hat seine Stellung dazu genutzt, diese Ziele zu unterlaufen (OVG Berlin, Urteil vom 15. Januar 1992 - 7 B 10.90 - juris, Rn. 18; s.a. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1987 .
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2006 - 11 N 37.05

    Voraussetzungen für den Anspruch auf eine einmalige Zuwendung nach dem

    Es stellt sich hier ferner nicht die Frage, ob allein die Tätigkeit des Klägers als Staatsanwalt in der DDR seit 1958 hinreichenden Anlass zur Anwendung des § 2 Abs. 2 VertrZuwG gibt (vgl. in diesem Zusammenhang zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG: OVG Berlin, Urteil vom 15. Januar 1992 - 7 B 10.90 -, in Juris).
  • VG Freiburg, 25.09.2014 - 2 K 1409/12

    Rücknahme Häftlingshilfebescheinigung Ausschlussgründe des "erheblichen

    Sie war jedoch freiwillig in einer Weise als Inoffizielle Mitarbeiterin für das Ministerium für Staatssicherheit tätig, die dazu bestimmt und auch geeignet war, den Widerstand gegen das System der SED in der Deutschen Demokratischen Republik in einer nicht unerheblichen Weise zu unterdrücken und die diesem deshalb gerade in seiner erkennbaren Unrechtsprägung von hinreichendem Nutzen war (allg. zur Spitzeltätigkeit für das MfS als Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 05.11.2013 - OVG 3 B 9.12 -, juris Rn. 26; OVG Berlin, Urt. v. 15.01.1992 - 7 B 10.90 -, juris Rn. 18; VG Neustadt, Urt. v. 10.09.2010 - 2 K 156/10.NW. -, juris Rn. 31 ff).
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